Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62 f. und E. 4.2 S. 63; mit Hinweis auf BGE 101 II 1 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist das Eheschutzverfahren in Bezug auf alle strittigen Punkte zu Ende zu führen, ist doch die Regelung der Obhut Voraussetzung dafür, überhaupt über die Unterhaltsfrage entscheiden zu können. Ebenso knüpfen Besuchs- und Ferienrecht an der Obhut an.