Analog ist die Situation nach Rechtshängigkeit der Scheidung (was in casu jedenfalls für den auf Januar 2018 geltend gemachten Abänderungstatbestand ebenfalls zutrifft). Diesfalls gilt für die Abänderung das Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO. 16.2.4. Zur Abgrenzung zwischen Eheschutz- und Massnahmeverfahren hat sich das Bundesgericht (nach dem von seiner konstanten Rechtsprechung abweichenden Entscheid 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010) in BGE 138 III 646 wie folgt geäussert: