Abgesehen davon müssten solche Anträge aufgrund von Art. 282 Abs. 2 ZPO, der auch im Eheschutzverfahren gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3), entgegen genommen werden, zumal im angefochtenen Entscheid die Frage von Kinderunterhaltsbeiträgen der Ehefrau behandelt wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Ein Nichteintreten aus prozessualen Gründen des Berufungsverfahrens (Streitgegenstand) entfällt aus diesen Gründen. 8 16.2. Novenrecht und Abänderung