Andererseits stellen sich auch Fragen nach der Abgrenzung von Noven, die im oberinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, und Abänderungsgründen, für die ein neues Verfahren einzuleiten ist (vgl. unten Ziffer 17.2). Im letzteren Zusammenhang kann zudem von Belang sein, dass das Eheschutzgericht vom Grundsatz her weder für Volljährigenunterhalt noch für vorsorgliche Massnahmen während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens zuständig ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, wie weit die auslaufende Zuständigkeit des (oberinstanzlichen) Eheschutzgerichts noch reicht.