In diesem Zusammenhang stellen sich einerseits Fragen nach der Prozessführungsbefugnis des Ehemannes für G.________, welche in casu unter Ziff. III (Materielles) behandelt werden, zumal die Prüfung der Sachlegitimation nicht Bedingung der prozessualen Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung ist. Andererseits stellen sich auch Fragen nach der Abgrenzung von Noven, die im oberinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, und Abänderungsgründen, für die ein neues Verfahren einzuleiten ist (vgl. unten Ziffer 17.2).