Der Ehemann stützt sich letztlich auf ungerechtfertigte Bereicherung durch Vereinnahmung von Geldern für eine Periode vor der Trennung durch die Ehefrau in der Zeit unmittelbar nach der Trennung. Das hat mit Unterhaltsbeiträgen direkt nichts zu tun und ist im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). 16. 16.1. Rechtsbegehren betreffend Unterhalt G.________ (Rechtsbegehren 4 der Berufung)