7 15.4. Das Rechtsbegehren 3 der Berufung kann sodann inhaltlich nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens sein. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss das Eheschutzgericht die Unterhaltsbeiträge festlegen. Es ist jedoch nicht zuständig für die Beurteilung von Forderungen unter Ehegatten. Der Ehemann stützt sich letztlich auf ungerechtfertigte Bereicherung durch Vereinnahmung von Geldern für eine Periode vor der Trennung durch die Ehefrau in der Zeit unmittelbar nach der Trennung.