56, p. 355). Die von der Ehefrau am 08. Oktober 2015 vereinnahmte und Gegenstand des Rechtsbegehrens 3 der Berufung bildende Zahlung in gleicher Höhe für das 3. Quartal 2015, d.h. einen Zeitraum vor der Trennung (1. Oktober 2015), war soweit ersichtlich nicht Gegenstand von Begehren im vorinstanzlichen Verfahren und ist im Entscheid der Vorinstanz auch nicht erwähnt. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Berufungsschrift geht über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Da es um eine Forderung zwischen den Ehegatten geht, kann auch der Offizialgrundsatz nicht angerufen werden.