Der Vorrichter ordnete indessen an, dass die für Januar bis Juni 2016 an die Ehefrau ausbezahlten IV-Leistungen in einem bestimmten Umfang an die Unterhaltsschuld anzurechnen sind (Dispositiv-Ziffer 4). Einen weiteren Betrag (Zahlungen für das vierte Quartal 2015 von CHF 7‘212.80) rechnete der Vorrichter nicht an, da diese Zahlungen der Ehefrau bereits vollständig als Einkommen angerechnet worden seien und deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden könnten (Erwägung Ziff. 56, p. 355).