15.3. Der Ehemann hatte vor der Vorinstanz beantragt, er sei für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau zu verurteilen, dies aber in weit geringerer Höhe (im Betrag von CHF 1‘940.00 pro Monat) als die Ehefrau dies verlangt hatte (CHF 5‘000.00 pro Monat). Für die Zeit ab Januar 2016 verlangte er von der Ehefrau Unterhaltszahlungen für sich (p. 253; die gemäss Protokoll schriftlich zu den Akten gegebenen Rechtsbegehren finden sich nicht im Dossier). Ein Antrag auf Anrechnung von IV-Leistungen für G.___