15.2. Zweck der Berufung als ordentliches Rechtsmittel ist die Fortsetzung des Prozesses über den bisherigen Streitgegenstand vor einem in der Gerichtshierarchie höheren Gericht (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 12 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO).