15.1. Der Ehemann bringt vor (p. 379), die Ehefrau habe nach der Trennung, d.h. am 8. Oktober 2015 die Hilflosen- und Intensivpflegezuschlagsleistung für die Zeit vom Juli 2015 bis September 2015 von CHF 7‘212.80 in Rechnung gestellt und sich den Gesamtbetrag auf ihr Konto überweisen lassen. Dies habe sie mittels eines Tricks erreichen können, indem sie immer noch ihren alten Wohnort angegeben habe und nicht ihre neue Adresse am I.________ in J.________. Der Ehemann sei deshalb zu berechtigen, die Hälfte des Betrages von den Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids in Abzug zu bringen.