14.5. Die Berufungsbeilage 12 stammt vom 22. Oktober 2015. Sie betrifft die Auszahlung von IV-Leistungen für G.________ am 08. Oktober 2015, d.h. unmittelbar nach der Trennung, auf ein Konto der Ehefrau und soll Rechtsbegehren 3 der Berufung stützen. Dieses Dokument betrifft eine Forderung unter den Ehegatten (Anrechnung an persönliche Unterhaltsbeiträge), wo der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieses Dokument hätte schon längst eingereicht werden können. Es ist deshalb nicht zu berücksichtigen.