Gemäss BACHOFNER/PESENTI (Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, FamPra.ch 2016 619 ff.) gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz auch für den Volljährigenunterhalt. Wenn über Volljährigenunterhalt in einem eherechtlichen Verfahren zu befinden ist, ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2 nicht willkürlich, darauf den Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZGB) anzuwenden. Umso mehr muss dies auch für den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gelten.