14.3. Bei der Berufungsbeilage 6 handelt es sich um eine Stellungnahme der Ehefrau vom 31. Januar 2018 im Scheidungsverfahren, somit um ein echtes Novum, da diese nach dem Entscheid vom 20. September 2017 entstanden ist. Dass die Entscheidbegründung erst vom 14. Februar 2018 datiert, ist nicht von Bedeutung. Dieses Beweismittel ist demnach zulässig.