14.2. Von den durch den Ehemann oberinstanzlich eingereichten Beilagen 4 – 7 und 10 – 13, die gemäss Antrag der Ehefrau aus den Akten gewiesen werden sollen, handelt es sich bei vier Beilagen (Berufungsbeilagen 4, 5, 10 und 11) um von der Rechtsvertreterin des Ehemannes erstellte Berechnungsblätter. Diese sind keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen. Sie gehören deshalb als Anhang zur Rechtsschrift in die amtlichen Akten (p. 381 a-h).