11. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 12. Die 10-tägige Berufungsfrist (Art. 314 ZPO) ist gewahrt (schriftliche Entscheidbegründung vom 14. Februar 2018; Postaufgabe der Berufung am 26. Februar 2018).