Bei Eheschutzverfahren ist der Streitwert praxisgemäss auf das fünffache der jährlichen Leistung festzusetzen (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 22. Februar 2011). Hier ist das Streitwerterfordernis allein schon angesichts der im Rechtsbegehren 1 der Berufung ab März 2017 verlangten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 479.00 erfüllt.