10. Verfahrensgegenstand bildet ein Eheschutzverfahren, in welchem über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu befinden ist. Damit erweist sich die Streitigkeit als vermögensrechtlich. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Eheschutzverfahren ist der Streitwert praxisgemäss auf das fünffache der jährlichen Leistung festzusetzen (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 22. Februar 2011).