9. Die Ehefrau beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 15. März 2018 (p. 393 ff.), die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner seien die Berufungsbeilagen 4 – 7 und 10 – 13 aus den Akten zu weisen, weil die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] nicht erfüllt seien. II. Formelles