c und lit. d des Entscheides des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 20. September 2017 betreffend Eheschutz aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei. 3. Es sei Ziffer 4 aufzuheben und dahingehend zu ergänzen, dass A.________ berechtigt ist, die Hälfte der für Juli 2015 bis September 2015 an C.________ ausbezahlten Hilflosenentschädi- gung- und Intensivpflegezuschlagsleistungen von Total CHF 7‘212.80, ausmachend CHF 3‘606.40 an die Ehegattenunterhaltsbeiträge, in Abzug zu bringen.