Es sind ab Januar 2017 seitens von C.________ keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet; die Kosten für G.________ hat A.________ vollumfänglich zu tragen; ihm steht im Gegenzug die Hilflosenentschädigung sowie die Ausbildungszulage zu. 3. A.________ wird verurteilt, für C.________ einen monatlich zum voraus zahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen wie folgt: a) für Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 je: […] b) für Januar 2016 bis und mit Dezember 2016 je: […] c) für Januar und Februar 2017 je: CHF 1’415.00