Es sei gerichtlich anzuordnen, dass die jeweilige IV-Hilflosenentschädigung und ein allfälliger Intensivpflegezuschlag für G.________ an den Ehemann ausbezahlt würden. Die Ehefrau sei zu verurteilen, dem Ehemann als Kinderunterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘244.00 zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen seit dem 1. Oktober 2015 zu bezahlen. Ferner sei die Ehefrau zu verurteilen, dem Ehemann als ehelichen Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘167.00 seit dem 1. Oktober 2015 zu bezahlen.