3. Soweit hier noch von Interesse beantragte der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 (p. 69 ff.), G.________ sei während des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen und der Ehefrau sei gegenüber dem gemeinsamen Sohn ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Es sei gerichtlich anzuordnen, dass die jeweilige IV-Hilflosenentschädigung und ein allfälliger Intensivpflegezuschlag für G.________ an den Ehemann ausbezahlt würden.