_ sei während des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen und dem Kindsvater sei gegenüber dem gemeinsamen Sohn ein Besuchsrecht einzuräumen. Der Ehemann sei zu verurteilen, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag ab 1. Oktober 2015 von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Ehefrau sei berechtigt, die jeweilige IV-Rente für den Sohn G.________ zu beanspruchen.