2 2. Am 21. Januar 2016 hob die Ehefrau ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland an (p. 1 ff.) und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2015 aufgehoben hätten, wobei die Ehefrau mit ihrem Sohn das eheliche Domizil verlassen habe. G.________ sei während des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen und dem Kindsvater sei gegenüber dem gemeinsamen Sohn ein Besuchsrecht einzuräumen.