- Die Hilflosenentschädigung ist nicht in die Berechnung des Einkommens des Kindes miteinzubeziehen. Wird sie aber einbezogen, müssen beim Bedarf Positionen ausserhalb des üblichen Grundbedarfs in mindestens gleicher Höhe aufgenommen werden (E. 19.1.5 und 19.1.6). Erwägungen: I. Prozessgeschichte