Fehlt eine solche Zustimmung, kommt dem Elternteil keine Prozessführungsbefugnis betreffend Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit zu (E. 17). - Berechnung der Unterhaltsbeiträge für verschiedene Phasen, wobei insbesondere die Position betreffend die Hilflosenentschädigung des Kindes (in diesem Zusammenhang auch die Kosten der Haushaltshilfe) sowie die Position betreffend die Vorabzuteilung an den Ehemann zu behandeln waren (E. 19). - Die Hilflosenentschädigung ist nicht in die Berechnung des Einkommens des Kindes miteinzubeziehen.