- Wird ein Kind während der Dauer des Eheschutzverfahrens volljährig und macht ein Elternteil für das nun volljährig gewordene Kind Unterhaltsbeiträge geltend, muss das volljährige Kind der Prozessführung durch einen Elternteil explizit zustimmen. Fehlt eine solche Zustimmung, kommt dem Elternteil keine Prozessführungsbefugnis betreffend Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit zu (E. 17).