- Gleiches muss gelten, wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens die Volljährigkeit erreicht. Diesfalls ist im Eheschutzverfahren nur noch über die Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit zu befinden, die zwar über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirken, aber nicht in diesem Verfahren noch angepasst werden können (E. 16). - Wird ein Kind während der Dauer des Eheschutzverfahrens volljährig und macht ein Elternteil für das nun volljährig gewordene Kind Unterhaltsbeiträge geltend, muss das volljährige Kind der Prozessführung durch einen Elternteil explizit zustimmen.