- Das Eheschutzgericht kann sein Verfahren ungeachtet der Rechtshängigkeit der Scheidung abschliessen. In dieses Verfahren können jedoch nicht noch neue Sachverhalte aufgenommen werden (abgesehen von solchen, die sich auf das Kindeswohl auswirken), die sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zugetragen haben (E. 16). - Gleiches muss gelten, wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens die Volljährigkeit erreicht.