2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 17 26) werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. März 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: