19. 19.1 Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO vorliegt. 19.2 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls keine Parteientschädigung gesprochen, da die Gegenpartei im Hauptverfahren im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtpflege nicht förmlich Partei ist. 8 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.