Vor der Schlichtungsbehörde ist ein Anwalt allerdings grundsätzlich nicht nötig. Das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren soll die Parteien bei der Suche nach einer unkomplizierten Lösung unterstützen. Juristischer Beistand soll gerade nicht erforderlich sein. V. Unentgeltliche Rechtspflege (uR, Verfahren ZK 17 26) 16. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.