Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich anwaltlichen Beistand zu suchen. Sollen die Kosten vom Staat getragen werden, muss rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deponiert werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bereits vor der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs war im Übrigen auf der Vorladung vom 24. November 2016 enthalten (pag. 8). Vor der Schlichtungsbehörde ist ein Anwalt allerdings grundsätzlich nicht nötig.