206 Abs. 2 ZPO die Klagebewilligung erteilt werden. Aufgrund des Streitwerts von über CHF 5‘000.00 hätte die Schlichtungsbehörde den Parteien weder einen Urteilsvorschlag unterbreiten noch einen Entscheid fällen dürfen (vgl. Art. 210 Abs. 1 Bst. c und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Ob die Klage begründet ist oder nicht, durfte die Schlichtungsbehörde demnach nicht entscheiden. Das ist Sache des zuständigen Regionalgerichts, sofern die klagende Partei die Klage innert Frist beim Gericht einreicht (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). 15.8 Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich anwaltlichen Beistand zu suchen.