Da der Beschwerdeführer die Vorladung bereits am 8. Dezember 2016 erhalten hatte, hätte er ohne weiteres früher reagieren können, statt bis kurz vor dem Termin zuzuwarten. Er durfte, wenn er vor dem Termin keinen Entscheid erhielt, nicht unbesehen davon ausgehen, dass sein Gesuch gutgeheissen würde, sondern musste von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (FREI, a.a.O., N. 9 zu Art. 135 ZPO). Er hätte allenfalls telefonisch nachfragen müssen, ob seinem Gesuch entsprochen worden sei.