Es ändert aber nichts daran, dass der Entscheid richtig war. Dass die abschlägige Verfügung zeitlich sehr knapp vor der Verhandlung zugestellt wurde, hat sich der Beschwerdeführer weitgehend selbst zuzuschreiben. Es liegt auf der Hand, dass ein Gesuch, welches am 20. Dezember 2016 eingeht und die Verschiebung einer Verhandlung zum Ziel hat, welche bereits am 22. Dezember 2012 stattfinden soll, kaum mehr rechtzeitig bearbeitet und eröffnet werden kann. Da der Beschwerdeführer die Vorladung bereits am 8. Dezember 2016 erhalten hatte, hätte er ohne weiteres früher reagieren können, statt bis kurz vor dem Termin zuzuwarten.