15.5 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei der Prüfung einer Fristerstreckung, da die Verschiebung eines Gerichtstermins nicht nur die um Verschiebung ersuchenden Beteiligten berührt und zudem die Gerichtsorganisation erschwert wird (A. STAEHE- LIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 135 ZPO; FREI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 135 ZPO). Als zureichende Gründe fallen insbesondere die verzögerte Zustellung einer Vorladung oder die Verhinderung infolge Krankheit in Betracht, welche mittels Arztzeugnis zu belegen ist (FREI, a.a.