Die Beschwerdegegnerin sei nicht bereit gewesen, einer Verschiebung des Verhandlungstermins zuzustimmen. Der Beschwerdegegnerin könne aufgrund des Streitwerts von über CHF 5‘000.00 nur die Klagebewilligung ausgestellt werden, weshalb sich eine Verschiebung des Verhandlungstermins nicht aufdränge. Das öffentliche Interesse an einem schnellen Verfahren sowie das Interesse der klagenden Partei an einer beförderlichen Behandlung der Streitsache gehe dem Interesse der beklagten Partei an einer Verschiebung der Verhandlung vor. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe würden als unzureichend erachtet.