Die Verhandlung habe nach Art. 203 ZPO innert zwei Monaten seit Gesuchseingang bzw. seit Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden, womit ein öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren aufgezeigt werde. Der Beschwerdeführer habe am 8. Dezember 2016 vom Verhandlungstermin Kenntnis erhalten. Die erst am 18. Dezember 2016 beantragte Terminverschiebung sei sehr kurzfristig und wenig nachvollziehbar. Es seien keine Belege eingereicht worden, welche die beantragte Terminverschiebung untermauern würden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht bereit gewesen, einer Verschiebung des Verhandlungstermins zuzustimmen.