EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (BGE 138 I 484 E. 2.1). Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen bzw. von jedem Aktenstück Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht), unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3).