15. 15.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden: 15.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (BGE 138 I 484 E. 2.1).