zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen. Wird nicht innert Frist Klage eingereicht, so erlischt die erteilte Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO) und die klagende Partei muss erneut ein Schlichtungsgesuch einreichen (HONEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N. 13 zu Art. 209 ZPO). Damit hat der Beschwerdeführer auch dann kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, wenn keine Klage erhoben wird. 14. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. IV.