Das zuständige Regionalgericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (Urteil 4A_131/2013 des Bundesgerichts vom 2. September 2013 E. 2.2.2.1). Insoweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Klagebewilligung richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. 13.6 Die Abweisung eines Verhandlungsverschiebungsgesuchs stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche mangels expliziter Erwähnung im Gesetz (vgl. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;