Gegen die Erteilung der Klagebewilligung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder Beschwerde noch Berufung erhoben werden (BGE 140 III 227 E. 3, 139 III 273 E. 2.3, Urteil 4A_131/2013 des Bundesgerichts vom 2. September 2013 E. 2.2.2.1). Die Gültigkeit der Klagebewilligung kann indessen im erstinstanzlichen Klageverfahren bestritten werden. Das zuständige Regionalgericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (Urteil 4A_131/2013 des Bundesgerichts vom 2. September 2013 E. 2.2.2.1).