13. 13.1 Angefochten wird vorliegend eine Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung eines Verhandlungsverschiebungsgesuchs, die Durchführung der Schlichtungsverhandlung sowie die Erteilung der Klagebewilligung. 13.2 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 13.3 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art.