12. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm nicht um eine Verzögerung des Verfahrens. Die Klageerlaubnis sei zu verweigern. Jede andere Entscheidung bzw. das Verweigern der Entscheidung stelle selbst im Falle der Säumnis des Beklagten eine Rechtsverweigerung dar. Widrigenfalls komme die Vorinstanz ihrem Auftrag, Gerichte zu entlasten und dem Bürger schnelle, einfache, unbürokratische und gerechte Verfahren zu ermöglichen, nicht nach. III.