11. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie verweise auf die Begründung der Vorinstanz vom 20. Januar 2016. Der Beschwerdeführer versuche, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Durch die Ausstellung einer Klagebewilligung sei ihm kein Rechtsnachteil entstanden. Der Beizug eines Rechtsanwalts für die Schlichtungsverhandlung sei nicht im Sinne der Gesetzgebung. Es könne ohnehin nicht von einer Einigung ausgegangen werden, da sich die Positionen der Parteien zu 180 Grad unterscheiden würden. Es bestehe kein Rechtsinteresse für die Beschwerde.