10. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Ablehnung der Terminverschiebung nicht ausreichend begründet. Ihm sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Verfügung sei vorsätzlich an die nicht mehr gültige Wohnadresse versandt worden. Es sei abzusehen gewesen, dass entweder gar keine oder nur eine verzögerte Zustellung möglich gewesen sei. Dies habe ihm jede Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion verunmöglicht.